Auf dieser Seite finden Sie einen allgemeinen Überblick über Förderungsmöglichkeiten der Wohnhaussanierung des Landes Kärnten. Für eine detaillierte Energie- und Förderungsberatung (Sanierungscoach — Sanierungsbegleitung) stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung (Kontaktformular).
Gefördert werden Sanierungen von:
- Eigenheimen (max. 2 Wohnungen),
- sonstige Gebäude, die nach der Sanierung über ganzjährig nutzbaren Wohnraum verfügen
- mehrgeschossige Wohngebäude (> 2 Wohnungen)
- Wohnheime
Förderungsvoraussetzungen
- Baubewilligung des Gebäudes mind. 20 Jahre alt (Ausnahmen: Umstellung auf energieeffiziente Haustechnikanlagen (Bauvollendungsmeldung mind. 5 Jahre) oder bei Fernwärmeanschluss)
- Nachweis der durchgeführten Vor-Ort-Energieberatung
- ganzjährige Nutzung nach der Sanierung als Hauptwohnsitz(e)
- Die Nutzfläche je Wohnung darf 200 m² nicht überschreiten. Bei einer Überschreitung ist keine Förderung möglich!
- Umsetzung der Sanierungsmaßnahmen erst nach Antragstellung
- Durchführung der Sanierungsmaßnahmen von befugten Firmen (Eigenleistungen nicht förderbar)
- Investitionskosten mind. € 2.400,– (brutto)
- Haustechnik: Im Fernwärmegebiet wird nur der Anschluss an die Fernwärme gefördert. Die fachgerechte Entsorgung alter Heizkessel und ‑öfen ist nachzuweisen (Rechnung oder Bestätigung).
förderbare Sanierungsmaßnahmen
Förderung 30% der förderbaren Sanierungskosten von max. € 36.000,– je Gebäude mit max. 2 Wohnungen.
Der Maximalbetrag des Einmalzuschusses der jeweiligen Maßnahme ist in Klammern angegeben.
- Dämmen der obersten Geschossdecke und der Dachschräge (max. € 2.500,–)
- Dämmen der Kellerdecke oder des erdanliegenden Fußbodens (max. € 1.500,–)
Werden nachwachsende Dämmstoffe (z. B. Hanf, Holzfasern, Zellulose, usw.) verwendet, so ist ein Zuschlag von 50% auf die Förderung der Bauteile möglich (mind. 90% der gedämmten Fläche).
Dämmung der Außenwände:
Das Dämmen der Außenwände wird mit 40% der förderbaren Sanierungskosten bzw. max. € 10.000,– gefördert.
Für die Antragstellung ist ein Renovierungsausweis (lt. OIB-Richtlinie 6 — Wärmeschutz, Ausgabe April 2019) in digitaler Form erforderlich.
Werden nachwachsende Dämmstoffe (z. B. Hanf, Holzfasern, Zellulose, usw.) verwendet, so ist ein Zuschlag von 50% (max. € 5.000,–) auf die Förderung des Bauteils möglich (mind. 90% der gedämmten Fläche).
Fensterausch:
Der Fenstertausch (inkl. Haustüre) wird nur in Verbindung mit dem Dämmen der Außenwände mit 30% der förderbaren Sanierungskosten bzw. max. € 3.300,– gefördert.
Für beide Maßnahmen werden je Gebäude max. € 36.000,– förderbare Sanierungskosten anerkannt.
Anmerkung: Das Dämmen der Außenwand und der Fenstertausch zählen auch als zwei thermische Sanierungsmaßnahmen bei einer umfassenden energetischen Sanierung (siehe Pkt. d).
Förderung 35% der förderbaren Sanierungskosten von max. € 36.000,– je Gebäude mit max. 2 Wohnungen.
Der Maximalbetrag des Einmalzuschusses der jeweiligen Maßnahme ist in Klammern angegeben.
- Neuerrichtung oder Erweiterung thermische Solaranlage1 (€ 250,–/m² Aperturfläche; max. € 3.750,–)
- Heizungsanlagentausch auf erneuerbare Energieträger (Fernwärme, Pellets, Scheitholz, oder Hackgut) oder Wärmepumpenheizung (max. € 3.000,–)
- erstmalige Errichtung Photovoltaikanlage2 (€ 480,–/kWp; max. € 3.840,–)
- WW-PV-E-Speicher in Kombination mit einer Photovoltaikanlage (€ 500,–)
- Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung (max. 1.200,–)
1 mind. 4 m² Aperturfläche und 70 Liter Speichervolumen/m² Aperturfläche; max. 15 m² Aperturfläche förderbar.
2 mind. 1 kWp Leistung; max. 8 kWp Leistung förderbar.
Förderung 40% der förderbaren Sanierungskosten von max. € 48.000,– bei einer Wohnung (Einfamilienhaus) oder max. € 72.000,– bei zwei Wohnungen (Zweifamilienhaus).
Unter der umfassenden energetischen Sanierung versteht man die zeitlich zusammenhänge Sanierung von:
- mind. 3 Bauteilen (lt. Pkt. a und b) oder
- mind. 2 Bauteilen und der Haustechnik (lt. Pkt. a, b und c)
Einmalzuschuss € 15.000,– bei Einfamilienhäusern oder € 20.000,– bei Zweifamilienhäusern.
Bei der umfassenden energetischen Sanierung sind Energieausweise (Bestand und Sanierungsplanung) erforderlich. Dabei sind die Anforderungen an die Energiekennzahlen und die U‑Wertanforderung lt. Richtlinie einzuhalten.
ACHTUNG: Diese Förderung ist nur möglich, wenn im zu sanierenden Gebäude keine Heizungen auf Basis fossiler Brennstoffe (Heizöl, Gas, Kohle, Allesbrenner) eingesetzt werden oder diese im Rahmen der Sanierung ausgetauscht werden (Impulsprogramm “Raus aus fossilen Brennstoffen”).
Förderungsmöglichkeiten
- Einmalzuschuss (siehe förderbare Sanierungsmaßnahmen)
- oder alternativ Förderungskredit (max. 60% der förderbaren Kosten; Laufzeit 15 Jahre; Verzinsung 0,5% p.a.)
- nicht rückzahlbarer Zuschusses auf die Dauer von 10 Jahren.
Beratungsleistungen
- Die erforderliche Vor-Ort-Energieberatung ist kostenlos.
Wird um eine Förderung für energieeffiziente ökologische Haustechnikanlagen angesucht, ist die Vor-Ort-Energieberatung nicht erforderlich, wenn die thermische Gebäudehülle des Förderungsobjekts bereits gedämmt wurde. - Bei thermischen Sanierungsmaßnahmen wird der Sanierungscoach/die Sanierungsbegleitung durch netEB-Energieberater mit max. 80% der Kosten (max. € 800,–) gefördert.
- Bei der Dämmung der Außenwand wird der Renovierungsausweis zusätzlich mit einmalig max. € 300,– gefördert.
- Bei der umfassenden energetischen Sanierung werden die Energieausweise (Bestandsenergieausweis und Energieausweis Sanierungsplanung) zusätzlich mit einmalig max. € 300,– gefördert.